Urheberrecht beim KI-Einsatz an Schulen
Information für Lehrpersonen | Kanton Zürich | Basierend auf dem URG und dem Fragekatalog Sek II
Dieses Dokument fasst die wichtigsten urheberrechtlichen Grundlagen zusammen, die Lehrpersonen beim Einsatz von KI-Tools beachten müssen. Es basiert auf dem Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) und den juristischen Bewertungen des Fragekatalogs Sek II. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
1. Was ist urheberrechtlich geschützt?
Das Urheberrecht schützt geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter (Art. 2 URG). Der Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung – eine Registrierung ist nicht nötig.
Geschützte Werke im Schulkontext
- • Schulbücher, Lehrmittel, Arbeitsblätter
- • Zeitungsartikel, Fachartikel
- • Theaterstücke, literarische Werke
- • Musikstücke, Songtexte
- • Fotos (50 Jahre geschützt), Filme
- • Schülerarbeiten (SuS sind Urheber!)
- • Software, Computerprogramme
Nicht geschützt
- • Amtliche Dokumente (Gesetze, Verordnungen)
- • Gemeinfreie Werke (70 Jahre nach Tod des Urhebers)
- • Reine KI-Outputs (keine menschliche Schöpfung)
- • Ideen, Konzepte, Methoden (nur die konkrete Form ist geschützt)
- • Fakten, wissenschaftliche Erkenntnisse
2. Urheberrechtlich relevante KI-Handlungen
| Handlung | Rechtliche Einordnung | Beispiel |
|---|---|---|
| Hochladen | Vervielfältigung (Art. 10 URG) | Schulbuch in KI hochladen |
| Zusammenfassen | Bearbeitung (Art. 11 URG) | KI erstellt Zusammenfassung eines Artikels |
| Vereinfachen | Änderung (Art. 11 URG) | Theaterstück sprachlich vereinfachen |
| Übungsaufgaben erstellen | Bearbeitung oder freie Benutzung | MC-Test aus Lehrmittel generieren |
| Feedback geben | Keine Bearbeitung | KI gibt Feedback zu Schülerpräsentation |
3. Die Eigengebrauchsschranken (Art. 19 URG) – enger als oft angenommen
Wichtig: Die Eigengebrauchsschranken sind keine Generalerlaubnis. Sie erlauben nur eng umschriebene Handlungen unter bestimmten Voraussetzungen. Bei KI-Einsatz gelten zusätzliche Einschränkungen, da der KI-Anbieter als «Dritter» handelt und Dritte nur Vervielfältigungen – keine Bearbeitungen – vornehmen dürfen.
Schulinterner Gebrauch (alleinige Kontrolle bei der LP)
Breiteste Schranke – greift nur, wenn die LP die alleinige Kontrolle behält und keine schulische Stelle involviert ist
- ✓ Vervielfältigung (Hochladen) erlaubt – aber nur Auszüge, keine vollständigen Werkexemplare
- ✓ Bearbeitung und Änderung durch die LP selbst erlaubt
- ✓ Dritte (= KI-Anbieter) dürfen Vervielfältigungen vornehmen
- ✗ Dritte dürfen keine Bearbeitungen vornehmen – dies ist eine häufig übersehene Einschränkung
- ✗ Gilt nicht bei OKI – keine Kontrolle über Datenverwendung durch Anbieter
Betriebsinterner Gebrauch (Schule involviert) – eingeschränkter
Greift, sobald die Schule (Schulleitung, Fachschaft, etc.) Einfluss oder Kontrolle hat
- ✓ Vervielfältigung (Hochladen) erlaubt – aber nur Auszüge
- ✗ Keine Bearbeitung/Änderung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
- ✗ Keine Bearbeitungen durch Dritte (= KI-Anbieter)
- → In der Praxis bedeutet das: KI darf nur als «Kopierer» dienen, nicht als «Bearbeiter»
Gegenausnahme: Vollständige Werkexemplare (Art. 19 Abs. 3 URG)
- ✗ Nie (weitgehend) vollständige Vervielfältigung von im Handel erhältlichen Werkexemplaren
- ✗ Kein gesamtes Schulbuch, Theaterstück, Werksammlung oder Musikstück hochladen
- ✗ Auch nicht auszugsweise, wenn die Auszüge zusammen das Werk «weitgehend» abbilden
- → Gilt für alle KI-Modell-Typen – auch bei GKIoW
Digitale Nutzung im Schulnetz und die Lehrmittelschranke (GT 7 / Art. 19 Abs. 1 lit. b URG)
Der Gemeinsame Tarif 7 (GT 7, gültig 2022–2026) regelt die Vergütung für schulische Vervielfältigungen und definiert, was im Unterricht erlaubt ist.
Was erlaubt ist – Texte und Bilder (Auszüge):
- ✓ Auszüge und Ausschnitte aus geschützten Werken dürfen im Schulnetz digital zur Verfügung gestellt werden (= Vervielfältigung im Eigengebrauch)
- ✓ Da dies eine zulässige Vervielfältigung ist, können diese Auszüge auch in eine KI hochgeladen werden, um daraus Aufgaben, Übungen oder Zusammenfassungen zu erstellen
- ✓ Die so erstellten Materialien dürfen in den eigenen Klassen der LP eingesetzt werden
Sonderfall – TV- und Radio-Aufnahmen (ganze Sendungen):
- ✓ Der GT 7 erlaubt Schulen, ganze Radio- und TV-Sendungen für den schulischen Unterricht aufzuzeichnen und intern zugänglich zu machen
- ✓ Die Aufnahme kann direkt oder über Dienste Dritter erfolgen (z.B. nanoo.tv, schulinterne Plattformen)
- ✓ Da es sich um eine zulässige Vervielfältigung handelt, können diese Aufnahmen ebenfalls in eine KI hochgeladen werden – z.B. um Aufgaben, Transkripte oder Unterrichtsmaterial daraus zu erstellen
- ⚠ Nur ab Radio/TV als Quelle – nicht ab DVDs, Blu-rays, CDs oder Streaming-Diensten
- ⚠ Die Nutzung ist an den schulischen Unterrichtszweck gebunden
Die Grenze – Lehrmittelherstellung:
- ✗ Sobald aus den KI-Ergebnissen Lehrmittel entstehen (z.B. ein Aufgabenset, ein Arbeitsheft, eine Übungssammlung), dürfen diese nicht über die eigenen Klassen hinaus verbreitet werden
- ✗ Weitergabe an andere LP, andere Schulen, auf öffentliche Plattformen oder ins Internet ist nicht zulässig – auch nicht innerhalb der gleichen Schule
- ✗ Die «eigene Klasse» ist die Eigengebrauch-Grenze: Was ich für meinen Unterricht erstelle, bleibt in meinem Unterricht
- ✗ Dies gilt sowohl für Material aus Textauszügen als auch aus TV/Radio-Aufnahmen
Faustregel: Auszüge und TV/Radio-Aufnahmen in KI hochladen und Aufgaben erstellen = erlaubt (eigene Klassen). Daraus ein Lehrmittel machen und weitergeben = nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers.
Hinweis: Der GT 7 in der aktuellen Fassung gilt bis Ende 2026. Danach ist mit einer Neufassung zu rechnen. Vgl. Merkblatt Schulen GT 7 (2022) der Verwertungsgesellschaften.
4. Die drei KI-Modell-Typen und ihre urheberrechtliche Bewertung
OKI – Offene KI-Modelle
z.B. ChatGPT Free, Gemini Free – Daten werden für Training/eigene Zwecke des Anbieters genutzt, kein Kontrollverlust ausschliessbar
- ✗ Hochladen geschützter Werke nicht zulässig – Vervielfältigung fällt nicht unter Eigengebrauch, da Daten an Dritte (Anbieter) weitergegeben und potenziell für Training verwendet werden
- ✗ Keine Bearbeitung/Änderung geschützter Werke möglich
- ✗ Keine freie Benutzung – schon das Hochladen ist die Hürde
- ✗ Vollständige Werkexemplare unter keinen Umständen
- → Strategie: Nur eigene Inhalte, gemeinfreie Werke oder CC-lizenzierte Materialien verwenden
GKImW – Geschlossene KI mit Weitergabe
z.B. ChatGPT Enterprise/Edu, Azure OpenAI – Daten werden nicht für Training genutzt, aber an externen Anbieter übermittelt
- ⚠ Hochladen (Vervielfältigung) – im Eigengebrauch grundsätzlich möglich, aber: betriebsinterner Gebrauch erlaubt keine Bearbeitung
- ⚠ Bearbeitung/Änderung – nur bei schulinternem Gebrauch (alleinige LP-Kontrolle), nicht bei betriebsinternem Gebrauch
- ✓ Freie Benutzung (z.B. Übungsfragen erstellen) – zulässig, wenn kein erkennbarer Zusammenhang zum Originalwerk
- ✗ Vollständige Werkexemplare – Gegenausnahme greift
- → Achtung: Dritte (= KI-Anbieter) dürfen zwar vervielfältigen, aber keine Bearbeitungen vornehmen
GKIoW – Geschlossene KI ohne Weitergabe
Daten werden nicht an Dritte weitergegeben und nicht für Training verwendet – es gibt zwei Varianten:
Variante 1: GKIoW-Lokal – auf eigenem Gerät oder eigener Infrastruktur
z.B. lokal installierte Modelle (LM Studio, Ollama), schulinterne Server, kantonale On-Premise-Lösungen. Daten verlassen das Gerät bzw. das Schulnetz nie. Urheberrechtlich die klarste Situation: es gibt keinen «Dritten», die Vervielfältigung bleibt vollständig beim Nutzer.
Variante 2: GKIoW-Cloud – registrierter Cloud-Dienst ohne Training und ohne dauerhafte Speicherung
z.B. ein KI-Dienst im Internet, bei dem man sich registriert, aber der Anbieter vertraglich zusichert: kein Training mit Eingabedaten, keine dauerhafte Speicherung der Prompts, eingeschränkter Zugriff. Dies funktioniert wie eine Cloud (z.B. Microsoft 365): In einer Cloud werden Dokumente gespeichert, aber nur berechtigte Personen können darauf zugreifen. Bei einer KI-Cloud ist es ähnlich – die Daten können vorübergehend verarbeitet werden, sind aber nicht öffentlich zugänglich und werden nicht weiterverwendet. Entscheidend ist, dass der Zugriff eingeschränkt bleibt und die Daten nicht für fremde Zwecke genutzt werden.
- ✓ Hochladen (Vervielfältigung) – im Eigengebrauch zulässig (schulintern und betriebsintern)
- ✓ Bearbeitung/Änderung – bei alleiniger LP-Kontrolle (schulinterner Gebrauch) zulässig
- ✓ Freie Benutzung – zulässig
- ✗ Vollständige Werkexemplare – Gegenausnahme greift auch hier
- → Sicherste Option für urheberrechtlich geschützte Materialien im schulischen Einsatz
Vergleich mit Cloud-Speicher und die Frage der Speicherung
In einer Cloud wie Microsoft 365 werden Dokumente gespeichert – aber der Zugriff ist auf berechtigte Personen beschränkt. Microsoft nutzt die Dokumente nicht für eigene Zwecke. Bei einer KI-Cloud (GKIoW-Cloud) ist es vergleichbar: Die Eingabedaten können während der Verarbeitung vorübergehend gespeichert sein, aber der Anbieter nutzt sie nicht für Training und gibt sie nicht weiter. Der Zugriff ist auf den registrierten Nutzer beschränkt – wie bei einer Datei in OneDrive oder SharePoint.
Unterschied zu OKI/GKImW: Bei offenen Modellen und geschlossenen Modellen mit Weitergabe werden die Daten an externe Anbieter übermittelt, die sie potenziell für eigene Zwecke nutzen. Selbst wenn ein Anbieter verspricht, die Daten «nicht für Training zu verwenden», aber sie dennoch dauerhaft speichert, bleibt eine Vervielfältigung im Sinne von Art. 10 URG bestehen. Diese fällt nicht unter Art. 24a URG (vorübergehende Vervielfältigung), denn diese Ausnahme verlangt, dass die Kopie flüchtig oder begleitend ist und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat (vgl. Vischer, 2024). Wer Daten speichert und den Zugriff nicht einschränkt, erfüllt diese Bedingungen nicht.
→ GKIoW (beide Varianten) vermeidet dieses Problem: keine Weitergabe an Dritte, kein Training, und bei vorübergehender Speicherung ist der Zugriff strikt eingeschränkt – wie bei einem Cloud-Speicher.
5. Drei sichere Methoden für die Arbeit mit KI
Quellmaterial lesen → eigene Notizen in eigenen Worten erstellen → Notizen in KI hochladen. Ihre Notizen sind Ihr eigenes Werk (Art. 2 URG). Faustregel: Maximal 10% wörtliche Übernahme.
Empfehlung: Für komplexe Themen und maximale pädagogische Qualität. Zeitaufwand: 15-20 Min.
Der KI ein Thema geben (nicht ein konkretes Werk). Die KI recherchiert und synthetisiert aus verschiedenen Quellen = freie Benutzung, kein Werk zweiter Hand.
Prompt: "Recherchiere zum Thema [X] und erstelle eine Übersicht für [Stufe] mit Quellenangaben."
Empfehlung: Für Überblicksthemen und aktuelle Themen. Zeitaufwand: 5 Min.
Ein konkretes geschütztes Werk hochladen. Nur bei GKIoW im schulinternen Gebrauch mit alleiniger Kontrolle der LP zulässig. Nie das vollständige Werkexemplar hochladen.
Nur wenn nötig. OKI und GKImW: Zustimmung des Rechtsinhabers erforderlich.
6. Strategien & Alternativen: Rechtsinhaber anfragen oder CC-Lizenzen nutzen
Wenn die Eigengebrauchsschranken nicht greifen (z.B. bei OKI, bei Bearbeitungen im betriebsinternen Gebrauch, oder bei vollständigen Werkexemplaren), gibt es zwei zentrale Strategien, um geschützte Inhalte dennoch rechtssicher mit KI zu nutzen.
Mit einer ausdrücklichen Zustimmung des Rechtsinhabers dürfen Sie jedes Werk in jede KI hochladen und bearbeiten lassen.
- • Verlage direkt kontaktieren (viele haben KI-Richtlinien)
- • ProLitteris (Texte, Bilder), SUISA (Musik), SSA (Bühnenstücke)
- • Schulbuchverlage haben teilweise Lizenzen für digitale Nutzung
- • Zustimmung schriftlich einholen und dokumentieren
Tipp: Die Anfrage lohnt sich besonders bei Material, das regelmässig eingesetzt wird.
Creative-Commons-Lizenzen erlauben im Voraus definierte Nutzungen. Materialien unter CC-Lizenzen können oft ohne weitere Anfrage mit KI genutzt werden.
- • CC0 – Gemeinfrei, alles erlaubt
- • CC-BY – Frei nutzbar mit Quellenangabe
- • CC-BY-SA – Nutzbar, Weitergabe unter gleicher Lizenz
- ⚠ CC-BY-ND – Keine Bearbeitungen erlaubt (KI-Zusammenfassung = Bearbeitung!)
- ⚠ CC-BY-NC – Nur nicht-kommerziell (Schulgebrauch i.d.R. OK)
Quellenangabe mit TASL-Formel: Titel – Autor – Source (URL) – Lizenz
Quellen für CC-Material: Wikimedia Commons, Pixabay, Unsplash (eigene Lizenz), OER-Plattformen (Open Educational Resources), SWISSUbase, ETH-Bibliothek. Prüfen Sie immer die spezifische Lizenz des konkreten Werks.
7. Checkliste vor dem Hochladen in eine KI
Ist das Material urheberrechtlich geschützt? (Amtliche Dokumente/gemeinfreie Werke = frei)
Ist der Urheber vor mehr als 70 Jahren gestorben? (→ gemeinfrei)
Welcher KI-Modell-Typ? (OKI = Zustimmung nötig / GKI = Eigengebrauch prüfen)
Wer hat die Kontrolle? (Nur LP → schulintern: breiteste Schranke / Schule → betriebsintern: eingeschränkt)
Wird das gesamte Werkexemplar hochgeladen? (Ja → Gegenausnahme → Zustimmung nötig)
Entsteht eine Bearbeitung? (Erkennbare Grundlage → Betriebsintern: Zustimmung nötig)
Alternative: Eigene Notizen verwenden? (→ 100% sicher, kein Urheberrechtsrisiko)
Alternative: KI thematisch recherchieren lassen? (→ ~95% sicher, freie Benutzung)
8. Urheberrecht an KI-generierten Inhalten
Kein Urheberrecht
Reine KI-Outputs sind nicht urheberrechtlich geschützt, da keine geistige Schöpfung eines Menschen vorliegt (Art. 2 URG). Sie können frei verwendet werden.
Ausnahme: Menschliche Kreativität
Bei kreativem Prompting, Auswahl aus mehreren Outputs und Nachbearbeitung kann möglicherweise ein Urheberrecht entstehen. Zurückhaltung ist geboten.
Wichtig: Vertragliche Vorgaben des KI-Anbieters beachten (Kennzeichnungspflichten, Verbote zur kommerziellen Verwertung). KI-generierte Outputs können unerkannt urheberrechtlich geschützte Inhalte enthalten – dies ist eine Verletzung der Zitatpflicht oder ein Plagiatsversuch.
9. Hinweise
Vergütungspflicht: Der schul- und betriebsinterne Gebrauch ist teilweise vergütungspflichtig (via ProLitteris/SUISA/SSA). Fragen zur Vergütung werden im Fragekatalog nicht behandelt.
Gesetzgebung im Fluss: Der Bundesrat prüft bis Ende 2026 konkrete Vorschläge zu KI-Gesetzen. Das Immaterialgüterrecht (IGE) prüft notwendige Anpassungen am URG. Neue Regelungen für den Bildungsbereich sind möglich.
Weiterführende Ressource: ECRC42 (EduCopyrightCheck) bietet eine interaktive Urheberrechts-Checkliste mit Creative-Commons-Lizenzen, Fallbeispielen und Zertifikatsystem.